Bebauungspläne
Bauleitplanungen
Das zentrale Internetportal des Landes - Bauleitplanung - ist ein offizielles Portal für Bürgerbeteiligung des Freistaats Sachsen. Hier können Sie sich über aktuelle und abgeschlossene Beteiligungsverfahren in Ihrer Region und im gesamten Freistaat informieren.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ehemaliges Heizhaus Flender", Beschluss Nr. 07/07 vom 16.07.2020
Beschluss Nr. 07/07 vom 16.07.2020
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ehemaliges Heizhaus Flender", Beschluss Nr. 07/06 vom 16.07.2020
Öffentliche Auslegung zum Vorentwurf Bebauungsplan „Gewerbegebiet ehemaliger Kiessandtagesbau Penig"
Beschluss Nr. 07/06 vom 16.0.2020
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet "Lindengarten
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Penig
Öffentliche Bekanntmachung und Ersatzbekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wohngebiet „Lindengarten“ Penig
Beschluss Nr. 07/03 vom 27. Juni 2019
Der Stadtrat der Stadt Penig hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 mit Beschluss-Nr. 07/03 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohngebiet „Lindengarten“ Penig in der Fassung von April 2019 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Satzung beschlossen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, ist mit der Begründung in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume Zimmer-Nr. 401/402 der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig niedergelegt. Er kann dort während der Öffnungszeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Den Bebauungsplan VBP Lindengarten können Sie hier einzusehen.
Bekanntmachungsanordnung
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Penig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädi-gungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Zuge der Berichtigung angepasst.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“
Der Stadtrat der Stadt Penig hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den Vorhaben-bezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“ in der Fassung vom 31.10.2017, bestehend aus:
Teil 1 – Planzeichnung M 1: 1000
Teil 2 – Textliche Festsetzung
als Satzung beschlossen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik in Freilandaufstellung. Die Anlage besteht aus aufgeständerten Solarmodulen mit der entsprechenden Unterkonstruktion, den notwendigen technischen Bauten (Übergabestation, Wechselrichterstationen), einem Zaun sowie Zuwegungen. Das Plangebiet überdeckt einen Teil der früheren und inzwischen rekultivierten Hausmülldeponie Dittmannsdorf. Es umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Dittmannsdorf: 9/2, 9/9 (teilweise), 178/3, 178/7, 178/8, 182/24, 182/42, 182/44, 182/45 (teilweise), 183/1 (teilweise), 186/1, 186/2; Gemarkung Penig: 929/9, 929/15, 929/16 (teilweise), 933/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 936/3 (teilweise). Der Bebauungsplan wurde gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“ in
der Fassung vom 31.10.2017 dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
"Einkaufsmarkt Leipziger Straße"
Der Stadtrat der Stadt Penig hat in seiner Sitzung am 18.01.2018 den Bebauungsplan „Einkaufsmarkt Leipziger Straße“ in der Fassung vom 24.11.2017, bestehend aus
- Planteil A – Planzeichnung M 1: 500,
- Planteil B – Planungsrechtliche textliche Festsetzung
als Satzung beschlossen.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Begründung in der Fassung vom 24.11.2017 wird gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 679/3, 680/2, 680/3, 680/4, 680/5, 681/2, 681/3, 681/4, 681/5 und 920/5 der Gemarkung Penig mit einer Fläche von insgesamt etwa 9.745 m².
Gegenstand des Verfahrens ist, für das beplante Gebiet die wohnungsnahe Grundversorgung für das unmittelbare Umfeld und die Ortsteile im Nordwesten von Penig durch die Errichtung eines Einkaufsmarktes zu übernehmen. Zur Sicherung der Nahversorgung am Standort soll der ehemalige Schlachthof als Brache abgebrochen werden und hier ein Neubau für den Einkaufsmarkt entstehen. Mit dem Neubau des Marktes soll der ansässige Lebensmitteleinzel-handelsbetrieb an moderne Standards angepasst und damit einhergehend auch die Verkaufsfläche erweitert werden.
Die Stadt Penig verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die im städtebaulichen Entwicklungskonzept (INSEK Penig 2025) beschriebenen Ziele zur Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Einkaufsmarkt Leipziger Straße“ in Penig in der Fassung vom 24.11.2017 dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
B-Plan Kita Tauschaer Weg/Jahnstraße
B-Plan Leipziger Straße
VE-Plan Einfamilienhaus Krusche
VE-Plan "Kirchlehn zu Penig
Außenbereichssatzung Lunzenauer Straße
Photovoltaik Deponie Dittmannsdorf
VE-Plan Happy Family
Wohngebiet "Am Pfaffenbusch"
Sondergebiet Sonnenenergienutzung, 2. BA
Sondergebiet Sonnenenergienutzung, 1. BA
Ergänzungssatzung Chemnitzer Straße
B-Plan GG Penig-Tauscha, 1.-4. Änderung
VBP "Rosengarten" Penig
B-Plan Wohngebiet Schafberg
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain
B-Plan Mühlberg
VE-Plan Wohnungsbaustandort Arnsdorf
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain Grünordnungsplan
VE-Plan Lunzenauer Straße "Am Sonnenhang"
Wohngebiet "Am Mäuseberg"
B-Plan Gewerbegebiet Wernsdorf