Gaststättengewerbe (vorübergehend)
Allgemeine Informationen
Wer ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, hat dies rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe des Namens, Vornamens, der Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen (Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 2 SächsGastG).
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Richter, Telefonnummer 037381 959-43, gern zur Verfügung.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt persönlich während der Öffnungszeiten oder schriftlich per Post durch den Antragsteller, einen bevollmächtigten Vertreter oder einen gesetzlichen Vertreter.
Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist.
Notwendige Unterlagen
• Anzeigeformular (ausgefüllt und unterschrieben)
• gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
• Aufenthaltstitel für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, der zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
• Vollmacht bei Vertreter
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig eingegangen sind. Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 Wochen.Gebühren
Die Bescheinigung der Anzeige kostet zwischen 10,00 € und 35,00 €.